Beitragsordnung

… über die Erhebung von Beiträgen in der Kindertagesstätte der Evangelischen Kirchengemeinde Falkensee-Falkenhagen

Präambel

Auf Grundlage von

–– §§ 90 Abs. 1, 97 a Achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) vom 14.12.2006 (BGBl. I/06, S. 3134); neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 (BGBl. I/12, S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2017 (BGBI. I/16, S. 3234),

–– § 17des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBI I/04, Nr. 16, S. 384); zuletzt geändert durch Artikel 1 am 18. Juni 2018 (GVBI. I./18 Nr. 11),

–– Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 07.12.2001 (GVBI.I S.54; ABI.MBJS S.425), hat der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde  für die Kindertagesstätte der Evangelischen Kirchengemeinde Falkensee-Falkenhagen folgende Kostenbeitragsordnung beschlossen:

§1 Geltungsbereich

Für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte der Kirchengemeinde Falkensee-Falkenhagen werden Kostenbeiträge entsprechend der § 17 des KitaG des Landes Brandenburg nach Maßgabe dieser Kostenbeitragsordnung erhoben, einschließlich einem zu entrichtenden Zuschuss für das Mittagessen.

 

§2 Aufnahme von Kindern

(1) Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages. Bei einem erweiterten Betreuungsbedarf, der über die gesetzliche Mindestbetreuungszeit und / oder das Mindestalter bzw. die vierte Schuljahrgangsstufe hinausgeht, ist ferner die Vorlage des Bescheides über Festsetzung des Rechtsanspruches, zur Rechtsanspruchsprüfung erforderlich.

(2) Für die Kinder, deren Wohnort nicht in der Kommune liegt, die Standort der Einrichtung/Kindertagesstätte ist, muss vor Aufnahme von zuständiger Stelle eine schriftliche Bestätigung des Rechtsanspruches mit Festlegung über den Betreuungsumfang und von der Wohnortkommune eine schriftliche Bestätigung zur Übernahme der Platzkosten vorliegen.

 

§3 Kostenbeitragspflichtige

(1) Kostenbeitragspflichtig ist derjenige, auf dessen Veranlassung das Kind eine Kindertagesbetreuung in Anspruch nimmt, insbesondere personensorgeberechtigte Elternteile oder sonstige zur Fürsorge berechtigte Personen (im nachfolgenden Kostenbeitragspflichtige genannt). Ob die personensorgeberechtigten Elternteile eines Kindes miteinander verheiratet sind, ist nicht von Bedeutung.

(2) Leben die Eltern voneinander getrennt und lebt das Kind bei beiden personensorgeberechtigten Elternteilen zu gleichen/ungleichen Teilen (Wechselmodell), sind beide personensorgeberechtigten Elternteile Kostenbeitragspflichtige.

(3) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern Sie Eltern / Personensorgeberechtigte des Kindes sind. Sie haften als Gesamtschuldner.

 

§4 Entstehung der Kostenbeitragspflicht

(1) Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit dem vertraglich vereinbarten Aufnahmezeitpunkt des Kindes in die Kita. Erfolgt die Aufnahme vor dem 15. eines Monats, wird der volle Kostenbeitrag erhoben, nach dem 15. eines Monats der hälftige. Die Eingewöhnungszeit ist Teil der Betreuungszeit.

(2) Der Kostenbeitrag wird unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben, d. h. unabhängig von der Anwesenheit des Kindes, insbesondere dem Zeitraum der Schließung der Kita, bei Urlaub des Kindes sowie bei Schulferien.

(3) Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.

(4) Für die Eingewöhnungszeit, die in der Regel 2 Wochen umfasst, wird ein Elternbeitrag für eine 6-stündige Betreuung (Mindestbetreuungsumfang) erhoben.

(5) Das letzte Kita-Jahr vor der Einschulung des Kindes gem. §17a Kita Gesetz ist elternbeitragsfrei. In dem Kita-Jahr wird nur der Zuschuss zum Mittagessen fällig.

 

§5 Erhebung des Kostenbeitrages

(1) Der Kostenbeitrag wird für 12 Monate erhoben. Er errechnet sich aus den monatlichen Platzkosten der Kalkulation für 11 Monate. Die Schließzeiten sind dadurch berücksichtigt.

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung in festgesetzter Höhe bleibt bis zur Festlegung eines neuen Kostenbeitrages bestehen.

(3) Ändern sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände, sind diese ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monats nach Kenntnis der Umstände zu berücksichtigen. Für Änderungen zugunsten der Beitragspflichtigen werden diese frühestens zum ersten Tag des folgenden Monats nach Kenntnis der Umstände berücksichtigt. Beide Seiten sind verpflichtet, jegliche Änderungen schriftlich mit zuteilen.

 

§6 Fälligkeit des Kostenbeitrages

(1) Der Kostenbeitrag ist bis zum 15. eines jeden Monats fällig.

(2) Der Kostenbeitragspflichtige erteilt dem Träger der Kita eine Einzugsermächtigung für die Abbuchung der festgesetzten Beiträge und hat für ausreichende Kontodeckung zu sorgen.

(3) Geht die Zahlung nicht fristgerecht ein, erfolgt vor der ersten Mahnung eine unentgeltliche Zahlungserinnerung. Mahnkosten werden jeweils in Höhe von 5,00 €, Rücklastschriftgebühren in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten dem Beitragspflichtigen in Rechnung gestellt.

 

§7 Maßstab für den Kostenbeitrag

(1) Der Kostenbeitrag bemisst sich nach:

–– dem Einkommen der Beitragspflichtigen,

–– dem vereinbarten Betreuungsumfang/der vereinbarten Betreuungszeit,

–– der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder (Kindergeldbezug oder Freibetrag nach dem Einkommensteuergesetz),

–– dem Alter der Kinder.

(2) Wird innerhalb eines Monats eine Änderung des Betreuungsumfangs vereinbart, Erweiterung oder Reduzierung, so wird § 10 Abs. 2 analog angewendet.

(3) Einkommen ist das Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen im Sinne der §§ 10 und 11.

(4) Leben Kinder in einem Wechselmodell, so sind beide personensorgeberechtigten Elternteile unabhängig voneinander, je nach der eigenen familiären Situation und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Beitrag wird je Kostenbeitragspflichtigen anteilig entsprechend dem Betreuungsanteils, der Anzahl der jeweils unterhaltsberechtigten Kinder und dem Einkommen erhoben.

(5) Wenn der Kostenbeitragspflichtige, die entsprechenden Einkommensnachweise nicht vorlegt, zahlt er für das Kind bzw. die Kinder den jeweiligen Höchstbeitrag.

 

§8 Höhe der Kostenbeiträge

(1) Die Kostenbeiträge sind den Tabellen zu entnehmen, die Bestandteil dieser Kostenbeitragsordnung sind.

(a) Kostenbeiträge im Kindergarten

(b) Kostenbeiträge in der Krippe

(2) Die Staffelung nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder der Familie findet Anwendung, soweit nicht bereits für nicht im Haushalt lebende Kinder bei der Bemessung des Einkommens ein barpflichtiger Unterhalt abgezogen wurde.

(3) Der Kostenbeitrag für einen Betreuungsplatz wird neu berechnet ab dem 1. des Folgemonats, in dem das zu betreuende Kind das 3. Lebensjahr vollendet.

(4) Wird die vereinbarte Betreuungszeit erheblich oder wiederholt überschritten und wird das nach mehrmals wiederholter Aufforderung nicht unterlassen, kann der Träger der Einrichtung von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen.

(5) Die Stundensätze aus dem Absatz 4 werden nach Festsetzung veröffentlicht.

(6) Fehlt ein Kind unentschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Anspruch auf den Platz zwei Monate erhalten. Die Beitragspflicht bleibt unberührt. Über Ausnahmen wird auf Antrag des Kostenbeitragspflichtigen beim Träger entschieden.

(7) Fehlt ein Kind aus besonderen Gründen entschuldigt über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Monaten, kann auf Antrag beim Träger eine Befreiung von der Entrichtung zum Zuschuss des Mittagessens erfolgen.

 

§9 Zuschuss zum Mittagessen

Für das Mittagessen ist ein Zuschuss in Höhe von 42,00 € pro Monat als Pauschale zu zahlen.

Die Schließzeiten sind berücksichtigt. Das Zahlungsverfahren gemäß § 6 ist anzuwenden.

 

§10 Einkommen auf Basis der Nettoeinkünfte

(1) Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Kostenbeitrags ergibt sich aus dem anzurechnenden Einkommen und sonstigen Einnahmen.

(2) Die Kostenbeiträge sind von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der personensorgeberechtigten Eltern oder des personensorgeberechtigten Elternteils bei dem das Kind lebt abhängig. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem Einkommen und sonstigen Einnahmen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nach der Elternzeit oder anderer Einkommensunterbrechungen ist Einkommen im Sinne dieser Vorschrift die Summe der positiven Jahresbruttoeinkünfte der Kostenbeitragspflichtigen innerhalb von 12 Monaten. Ist kein geeigneter Nachweis vorhanden, ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats bzw. nach (Wieder-) Arbeitsaufnahme des ersten Monats mit vollem Einkommen zugrunde zu legen.

(3) Das Jahreseinkommen, welches für diese Berechnung herangezogen wird, wird auf der Grundlage folgender Einkunftsarten errechnet:

(a) bei nichtselbständiger Tätigkeit die aktuellen Nettoeinnahmen abzüglich der zum Zeitpunkt der Berechnung durch aktuell vorliegenden Steuerbescheid nachgewiesenen erhöhten Werbungskosten

(b) die Summe der positiven Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft,

(c) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten,

(d) sonstige Einkünfte (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) und

(e) sonstige Einnahmen. (siehe Absatz 7)

(4) Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(5) Bei nicht sozialversicherungspflichtigen Personen (z.B. Selbständige / Beamte) werden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorgebeiträge in nachgewiesener Höhe abgezogen.

(6) Zu den sonstigen Einnahmen nach Abs. 3 Buchstabe e) gehören alle Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die in § 3 Abs. 2 genannten Personen und das Kind.

Zu den sonstigen Einnahmen gehören insbesondere:

–– Entgeltersatzleistungen, Überbrückungsgeld, Eingliederungshilfe, Leistungen nach dem SGB II, SGB XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz, Insolvenzgeld,

–– Renten (einschließlich Halbwaisenrenten),

–– Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld,

–– Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), unter Berücksichtigung des § 10 BEEG (Elterngeld ab einer Höhe von über 300,00 € pro Kind und Monat oder ab einer Höhe von über 150,00 € pro Kind und Monat in Fällen der Verdopplung des Auszahlungszeitraumes),

–– Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz, dem Wehrgesetz, Zivildienstgesetz, Bundesgrenzschutzgesetz, Bundesbesoldungsgesetz davon auch Auslandszuschlag (zu 10 %) und Auslandskinderzuschlag (zu 50 %),

–– Wohngeld,

–– Unterhaltsleistungen an den Erziehungsberechtigten und das Kind,

–– Vorruhestandsgeld, Ausgleichsgeld,

–– Übergangsleistungen,

–– Abfindungen,

–– wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Bezüge, Renten sowie

–– der nicht der Ausbildung dienende Teil der BAföG-Leistungen (teilweise BAföG).

(7) Ist kein Einkommen vorhanden, ist der sich aus der Formel in Anlage 1 ergebende Mindestelternbeitrag entsprechend dem Alter des Kindes, der Betreuungszeit und der unterhaltspflichtigen Kinder laut dieser Beitragsordnung zu erheben.

(8) Nicht berücksichtigt werden:

–– Kindergeld,

–– Kinderzuschlag gemäß § 6 a Bundeskindergeldgesetz44,

–– Pflegegeld,

–– Unterhalt für Geschwisterkinder,

–– BAföG-Leistungen (teilweise)*,

–– Bildungskredite,

–– Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz,

–– Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,

–– Leistungen nach dem SGB VIII sowie

–– Sitzungsgelder für Abgeordnete und Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten.

(9)  Eine Minderung des anzurechnenden Einkommens erfolgt durch nachweisbare Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Kinder und/oder getrennt lebende oder geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatten.

(10) Für die Berechnung der Kostenbeiträge werden in der Regel die Einkommensnachweise der letzten drei Monate herangezogen. Bei Vorlage einer Jahresverdienstbescheinigung des laufenden oder des vorangegangenen Kalenderjahres ist das Bruttoeinkommen und die in § 10 Absatz 5 benannten Abzüge maßgeblich. Es wird dann der monatlich zu entrichtende Beitrag des maßgeblichen Einkommens ermittelt.

(11) Der oder die Kostenbeitragspflichtige ist bei Abschluss des Betreuungsvertrages und danach mindestens einmal jährlich eines neuen Jahres verpflichtet, Auskünfte über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Auf Verlangen haben sie Beweisurkunden, aktuelle Gehaltsnachweise, Jahresverdienstbescheinigungen oder Bescheide vorzulegen oder deren Vorlage zuzustimmen.

(12) Das Einkommen ist durch die Zahlungspflichtigen einmal im Jahr nachzuweisen. Einkommensveränderungen von mehr als 10 % innerhalb des laufenden Kalenderjahres sind ohne Aufforderung unverzüglich zur Neuberechnung des Kostenbeitrags anzuzeigen.

Geeignete Nachweise sind insbesondere:

–– monatliche Entgeltbescheinigungen,

–– Jahresverdienstbescheinigung,

–– Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes sowie

–– Leistungsbescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld oder ALG II (SGB II) oder Leistungen nach dem SGB XII.

(13) Die Kostenbeitragspflichtigen haben die Pflicht, alle Veränderungen der familiären und wirtschaftlichen Situation, wie z. B. Erwerbslosigkeit, Erwerbstätigkeitsaufnahme, Elternzeit, Geburt eines Geschwisterkindes, Änderungen des Einkommens, Änderung der Betreuungszeit, die zu einer Beitragsänderung führen, unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen (sogenannte ständige Selbsteinschätzungspflicht). Beitragsänderungen werden ab dem auf die Meldung folgendem Monat berücksichtigt.

(14) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind mithilfe des Einkommensteuerbescheids oder ersatzweise einer Gewinn- und Verlustrechnung zu belegen.

(15) Kostenbeitragspflichtige, die in eheähnlichen Lebensgemeinschaften leben, werden hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Beiträge, sofern sie die personensorgeberechtigten Elternteile des Kindes sind, nicht besser gestellt als Ehepaare. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. Bei getrennt lebenden Personen, geschiedenen oder unverheirateten Eltern bleibt das Einkommen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils unberücksichtigt.

(16) Bei der Bemessung der Kostenbeiträge für Pflegekinder wird das Einkommen der Pflegeeltern nicht zugrunde gelegt. Die Beiträge werden in Höhe des Durchschnittssatzes der Kostenbeiträge der jeweiligen Kita festgesetzt. Der Beitragssatz wird auf volle Euro gerundet.

(17) Die Kostenbeiträge können gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung dem Kostenbeitragspflichtigen nicht zuzumuten ist.

 

§11 Besucher- oder Gastkinder

(1) Besucherkinder sind Kinder, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer anderen Kindertagesstätte oder Tagespflegestelle oder auch in Vertretung während Schließzeit/Krankheit/Urlaub betreut werden. Für Besucherkinder wird kein zusätzlicher Beitrag erhoben.

(2) Gastkinder sind Kinder, die keinen regulären Betreuungsvertrag mit dem Träger haben und für die keine Zuschüsse von der zuständigen Kommune und dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezahlt werden. Es handelt sich um eine zeitweilige Unterbringung von Kindern in der Kindertagesstätte. Hierfür ist ein Tagessatz in Höhe von 20,00 € zu entrichten.

 

§12 Kündigung des Betreuungsverhältnisses

(1) Der Kostenbeitragspflichtige kann den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Eingang der Kündigung an.

(2) Der Träger kann den Vertrag außerordentlich und fristlos kündigen sowie das Kind vom Besuch der Kita ausschließen, wenn der Beitragspflichtige trotz Mahnung der Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.

(3) Die Vertragsparteien können den Vertrag fristlos kündigen wenn:

–– schwerwiegende Verstöße gegen die Pflichten im Betreuungsvertrag oder

–– weitere schwerwiegende Verstöße vorliegen.

(4)  Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Einganges der Kündigung beim Vertragspartner an. Der außerordentlichen Kündigung ist eine Begründung anzufügen.

(5) Wird ein Vertrag durch die Kostenbeitragspflichtigen gekündigt, so kann ein neuer Vertrag grundsätzlich nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung geschlossen werden.

 

§13 Auskunftspflicht und Datenschutz

(1) Zur Berechnung der Kostenbeiträge werden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Anmeldedaten der Kinder sowie entsprechende Daten der personensorgeberechtigten Elternteile oder des personensorgeberechtigten Elternteils bei dem das Kind lebt erhoben.

(2) Die Personensorgeberechtigten sind gemäß § 97a SGB VIII verpflichtet, unverzüglich alle notwendigen Angaben im Zusammenhang mit der Betreuung des Kindes, insbesondere Angaben für die Ermittlung des Kostenbeitrages (Einkommensnachweise, Angaben zum Wohnort und zur Anschrift, Angaben zu den unterhaltspflichtigen Kindern, Familienstandsänderungen, Änderung des Rechtsanspruches u.a.) wahrheitsgemäß und vollständig dem Leistungsverpflichteten gegenüber bekannt zu machen.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Leistungsverpflichteten ist zulässig, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben zur Festsetzung und Erhebung der Elternbeiträge erforderlich ist. Die Daten sind zu löschen, sobald sie dafür nicht mehr erforderlich sind.

(4) Rechtsgrundlage für den Umgang mit den erhobenen Daten ist das Zweite Kapitel des SGB X (Schutz der Sozialdaten) und die damit im Zusammenhang stehenden Gesetze und Verordnungen.

 

§14 Inkrafttreten

(1) Diese Beitragsordnung tritt am 01.01.2019 nach Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates und nach Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Beitragsordnung wird die bisher gültige Beitragsordnung außer Kraft gesetzt.

 

 

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